§ 246 I StGB verlangt als Tathandlung das Zueignen der fremden beweglichen Sache. Streitig ist, wie ein wiederholtes Zueignen zu bewerten ist. Scheidet schon der objektive Tatbestand aus oder sucht man die Lösung auf Konkurrenzebene?
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
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